1 Grundlagen
1.1 Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der COMPETENCE.COM Software & Systeme GmbH (im Folgenden telgo) und dem Vertragspartner (im Folgenden Kunde). Den AGB liegen die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG) zu Grunde. Die Anwendung und Gültigkeit von AGB des Kunden ist zur Gänze ausgeschlossen.
Die Geschäftsbedingungen von telgo gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte.
1.2 Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Fristenlaufs
Der Vertrag entsteht durch ein Anbot des Kunden und die Annahme von telgo durch die Freischaltung des Anschlusses für sowohl ein- als auch ausgehende Gespräche. Dazu muß sich der Kunde online auf der Internetseite von telgo anmelden. Der Kunde hat die erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß auszufüllen und eine gültige email-Adresse anzugeben. Diese eMail-Adresse gilt einerseits als Rechnungsadresse, andererseits werden dem Kunden alle für die Nutzung des Dienstes notwendigen Informationen an diese eMail-Adresse gesandt. Der Kunde stimmt ausdrücklich der Zusendung aller zur Durchführung des Dienstes notwendigen eMails zu.
Zur Bestätigung der eMail-Adresse erhalten Kunden wahlweise eine eMail oder SMS zugesandt. Den darin zugesendeten Bestätigungscode hat der Kunde innerhalb von 2 Stunden in das Eingabefeld einzugeben, um damit sein Benutzerkonto freizuschalten. Andernfalls wird sein Benutzerkonto gelöscht.
Der Vertrag wird unter der Bedingung geschlossen, daß der Kunde mit der Teilnahme am Lastschriftverfahren einverstanden ist und ein österreichisches, deutsches oder niederländisches Bankkonto besitzt, eine gültige Einzugsermächtigung erteilt hat bzw. seine Kreditkartendaten zur Abrechnung der Entgelte mitgeteilt hat.
Bei Anbotlegung hat der Kunde einen geeigneten Nachweis seiner Identität (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Auf Verlangen sind Nachweise für das
Vorliegen seiner Zeichnungs/Vertretungsbefugnis zu erbringen.
telgo ist berechtigt, die Antragsdaten des Kunden, sowie dessen Kreditwürdigkeit durch Einholen von Auskünften von anerkannten und rechtlich befugten Organisationen, zu überprüfen.
Erfolgt die Freischaltung des Kunden vor Abschluss der Bonitätsprüfung oder vor
Einlangen der vollständigen Kundendaten, so ist telgo berechtigt, die Freischaltung ohne weitere Mahnung zu stornieren. Dies insbesondere dann, wenn die Bonitätsauskunft Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden ergeben hat oder die vollständigen Kundendaten nicht binnen 14 Tagen ab Freischaltung bei telgo nachgereicht und eingelangt sind. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der bis dahin angefallenen Gebühren bleibt davon unberührt.
Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der einem Anbot zugrunde liegende Verzicht auf die ordentliche Kündigung wird eigens ausgelobt.
Für die Berechnung von Fristen betreffend Mindestvertragsdauer, Zeitraum eines allfälligen Kündigungsverzichts uä gilt in allen Fällen, wo keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, als Vertragsbeginn der Monatserste des Monats nach Beginn der Leistungserbringung. Dies gilt nicht für das Rücktrittsrecht nach § 3 oder 5e KSchG (Konsumentenschutzgesetz).
1.3 Änderungen der AGB
Änderungen der AGB können von telgo vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Internetseite von telgo abrufbar. Änderungen der AGB werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder auf der Internetseite von telgo kundgemacht. Kunden von telgo werden per eMail darauf aufmerksam gemacht.
Sofern die Änderung Kunden nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird telgo Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form, etwa in einem eMail, mitteilen. telgo wird Kunden bei dieser Mitteilung gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen. telgo behält sich das Recht vor, im Fall der Kündigung des Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erklären, am Vertrag zu den bisherigen Bedingungen festhalten zu wollen. Diesfalls ist die Kündigung des Kunden gegenstandslos. telgo wird den Kunden auch auf diese Möglichkeit von telgo zur Weiterführung des Vertragsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen und die Wirkung, dass die Kündigung des Kunden diesfalls gegenstandslos wird, hinweisen.
1.4 Übertragung von Rechten und Pflichten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung sind die Kunden von telgo nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. telgo ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, und - außer gegenüber Kunden auf die das Konsumentenschutzgesetz als Verbraucher anzuwenden ist (künftig kurz Verbraucher genannt) - schriftlichen Zustimmung von telgo. Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen telgo diesbezüglich schad- und klaglos.
1.5 Keine Vollmacht der Mitarbeiter von telgo
Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von telgo haben keine Vollmacht, für telgo Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.
2 Leistungen aus diesem Vertrag
2.1 Leistungen von telgo
telgo erbringt Kommunikationsdienste und mit diesen Diensten im Zusammenhang stehende Leistungen. Der genaue Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus diesen AGB, den im Rahmen der Online-Angebote dargestellten Bedingungen sowie der jeweils aktuellen Leistungs- bzw. Produktbeschreibung.
telgo behält sich vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Länderkennzahlen zu sperren. Welche Nummern darunterfallen ist auf Anfrage bei telgo zu erfahren.
Ein gewerblicher Wiederverkauf von telgo Diensten oder die Verwendung in Vermittlungseinrichtungen wie z.B. least-cost-routern ist nur mit schriftlicher Genehmigung von telgo zulässig. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, erhöhen sich die jeweils gültigen Tarife um 100% zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von € 90 pro nicht genehmigtem Anschluss. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde und eine entsprechende Sicherheit geleistet wurde, sind Mehrwertnummern nicht freigeschaltet.
2.2 Frist bei der Bereitstellung der Leistungen
Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wurde, spätestens innerhalb zwei Wochen nach Zahlungseingang. Wird der Bereitstellungstermin aus Gründen, die von telgo zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich telgo, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe eines Viertels der monatlichen Grundgebühr pro Woche der Überschreitung des Bereitstellungstermines zu gewähren, wenn der Bereitstellungstermin um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung des Bereitstellungstermines auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen von telgo sind, zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.
2.3 Störungsbehebung
Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von telgo zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß.
Der Kunde hat telgo bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und telgo oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird telgo bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt bzw. die Störung vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde telgo jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.
2.4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß ihm der für die Nutzung notwendige Internetbreitbandzugang zur Verfügung steht. Weiters hat der Kunde dafür zu sorgen, daß ihm eine für die Nutzung des Dienstes passende Teilnehmerendeinrichtung zur Verfügung steht. Das kann entweder ein Softwaretelefon sein, das auf einem Computer betrieben wird, oder ein Internetelefon bzw. Telefonadapter, wie er im Online-Shop von telgo angeboten wird. Das Endgerät muß die von telgo spezifizierten Protokolle unterstützen.
Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Produkt- bzw. Leistungsbeschreibungen.
Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Stromversorgung, geeignete Räume, Netzwerk, Router etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen.
telgo übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der kundenseitig installierten Telekommunikationseinrichtungen, wie insbesondere Nebenstellenanlagen, Fax- oder Telefonapparate sowie PCs und Modems, Funkeinrichtungen etc.
2.5 Dienstequalität
telgo erbringt Leistungen im Rahmen des zur Zeit technisch und betrieblich/wirtschaftlich Vertretbaren. telgo weist ausdrücklich darauf hin, daß Beeinträchtigungen des angebotenen Kommunikationsdienstes aufgrund von Einflüssen eintreten können, welche nicht im Einflußbereich von telgo liegen. telgo ermöglicht dem Kunden die Inanspruchnahme der Dienste nur in jenem Rahmen, auf den telgo Einfluß nehmen kann. telgo haftet keinesfalls für Beeinträchtigungen, Beschränkungen oder Leistungshindernisse, sowie Unterbrechungen der Dienstleistungen, die auf Umstände außerhalb des Einflußbereiches von telgo zurückzuführen sind. Ausdrücklich übernimmt telgo keine Gewähr für eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste und das jederzeitige Zustandekommen von Verbindungen und die konstante Aufrechterhaltung eines bestimmten Datendurchsatzes oder die Datendurchführung über ein bestimmtes Netz.
Durch Wartung und Weiterentwicklung des telgo Dienstes können zeitweilige Einschränkungen und Unterbrechungen auftreten. telgo wird sich bemühen die notwendigen Tätigkeiten nach Maßgabe der Möglichkeiten in der Nacht durchzuführen um die Verfügbarkeit des Dienstes so hoch wie möglich zu halten.
2.6 Überlassung oder Verkauf von Waren oder Geräten durch telgo
Dem Kunden verkaufte Waren oder Geräte stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt.
Sofern dem Kunden von telgo Geräte zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum von telgo, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an telgo zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von telgo oder von deren Beauftragten vorgenommen.
3 Entgelte und Entgeltänderungen
3.1 Gültige Entgelte
Die Entgelte für die Benutzung des Internetdienstes richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Preise für Installation, Wartung, Übermittlung von Gebührenimpulsen, Sonderdienste und optionale Gesprächsauswertungen sind gleichfalls den jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Telefonie nur die "reinen" Telefonie (Vermittlung) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Down-/Uploadvolumina) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung des Internetzuganges verlangt werden, - sofern nicht anderes schriftlich vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch telgo gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager von telgo; allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.
Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben.
3.2 Entgeltbestandteile
Es wird zwischen monatlichen fixen (z.B. Grundgebühr für den Fernsprechanschluss), variablen (abhängig von Nutzung oder Verbindungsdauer) und einmaligen Entgelten (z.B. Herstellung des Fernsprechanschlusses, Einrichtungs- und Installationsgebühren) unterschieden. Das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden, wobei die jeweiligen Entgeltbestimmungen maßgeblich sind.
3.3 Änderung der Entgelte
telgo behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, Telekommunikations-leitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor.
Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen von telgo abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen.
Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
3.4 Nachverrechnung bei Fair-Use-Überschreitung
Der Kunde akzeptiert bei Fair-Use-Produkten von telgo das in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebene Fair-Use Limit; dieses beträgt, sofern die Leistungsbeschreibung keine abweichende Regelung enthält, 1000 Minuten/Monat. Bei einer Überschreitung des fair-use Limits von mehr als 10 % in einem Monat behält sich telgo eine Verrechnung nach den jeweiligen Geprächstarifen über dem fair-use-Limit vor
4 Zahlungen
4.1 Abrechnung
Die Entgelte sind, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde im Voraus zu bezahlen. (analog dem Wertkartensystem) Ist das Guthaben verbraucht, so wird der Dienst bis zum Zahlungseingang der neuen Vorauszahlung gesperrt. Der Stand des Guthabens ist jederzeit im Kundeninterface abrufbar. Unbeschadet dessen legt telgo mindestens monatlich per eMail Rechnung. Dazu erteilt der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung Bei geringem Geschäftsumfang behält sich telgo auch eine nur 3-monatige Rechnungslegung vor. Außerdem behält sich telgo vor dem Kunden, wenn sein Guthaben auf 5 Euro gesunken ist, eine Erinnerungs-eMail zu senden. Der Kunde ist nicht berechtigt nach Erschöpfung des Guthabens Telefonate zu führen. Die Zahlungsaufstockung erfolgt nach Pkt 4.2. Nicht verbrauchtes Guthaben wird nicht zurück überwiesen.
4.2 Zahlungsart
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren zu dem der Kunde telgo ermächtigt. telgo behält sich vor auch die Zahlung mittels Kreditkarte zuzulassen. Sofern telgo der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zustimmung zu dieser Zahlungsart jederzeit von telgo widerrufen werden. Der Kunde hat diesfalls unverzüglich die Umstellung auf Bankeinzug bzw. Kreditkartenzahlung vorzunehmen und telgo nachzuweisen.
Erfolgt die Zahlung in Form von Vorauskassa, teilt der Kunde telgo den von Ihm gewünschten Betrag zur Aufstockung des Guthabens im Kundeninterface mit. Auf Kundenwunsch ist auch eine automatische Aufstockung möglich.
4.3 Zahlung mit Kreditkarte
Bei Bezahlung mittels Kreditkarte hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditkarte nicht gesperrt oder abgelaufen ist, widrigenfalls daraus entstehende Verzögerungen bei der Bezahlung zu seinen Lasten gehen, er damit verbundene Spesen zu tragen hat und Verzugszinsen auch in diesem Fall verrechnet werden können. Der Kunde hat seine Kreditkarte rechtzeitig vor Ablauf zu verlängern. All dies gilt sinngemäß auch bei Zahlung im Einzugsermächtigungsverfahren, insbesondere hat der Kunde auch die im Fall einer Rückbuchung anfallenden Spesen zu ersetzen.
4.4 Fälligkeit
Sofern eine Zahlung auf Rechnung vereinbart wurde, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im nachhinein, verrechnet werden.
4.5 Zahlungsverzug, Verzugszinsen
telgo ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12% pa zu verrechnen. telgo behält sich vor nach ergebnisloser Zahlungserinnerung ein Inkassoinstitut bzw. einen Rechtsanwalt mit der Forderungsverfolgung zu beauftragen.
4.6 Einwendungen gegen die Rechnung
Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. telgo wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
Sollten sich nach einer Prüfung durch telgo die Einwendungen des Kunden aus Sicht von telgo als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen einam Monat ab Zugang der Stellungnahme von telgo bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten.
Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme von telgo, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. telgo wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
4.7 Streitbeilegung
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen.
telgo ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
4.8 Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen
Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch diesfalls sofort fällig.
4.9 Entgeltpauschalierung bei Entgeltstreitigkeiten
Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Kunde ein Entgelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw, falls die Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht.
4.10 Aufrechnung
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber telgo und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von telgo nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen.
In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber telgo ist nur möglich, sofern entweder telgo zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder von telgo anerkannt worden ist.
4.11 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für Kunden
Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
4.12 Entgeltnachweis
Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, Rechnungsdatum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für monatlich fix wiederkehrende Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte. Bei Einzelentgeltnachweisen sind die Angaben entsprechend den Bestimmungen der Einzelentgeltverordnung (sofern eine solche erlassen wurde, diesfalls abrufbar auf www.rtr.at) enthalten.
Der Kunde hat – über einen allfälligen Einzelentgeltnachweis hinaus – nur dann Anspruch auf Auflistung seiner Zugangsdaten, Logfiles, Proxyauswertungen etc (sofern technisch möglich und rechtlich zulässig), wenn eine gesonderte (und bei Unternehmern schriftliche) Vereinbarung über die Speicherung und Zurverfügungstellung derartiger Daten getroffen wurde.
5 Gewährleistung
5.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin telgo den Mangel angezeigt hat.
5.2 Behebung von Mängeln
Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von telgo entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen schriftlich und detailliert angezeigt hat. Dieser Pkt 5.2 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
5.3 Gewährleistungsausschluss
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von telgo bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und nachweislich fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil der telgo trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von telgo angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden bestelltes Material zurückzuführen sind. telgo haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden.
5.4 Mängelrüge
Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche eine unverzügliche und schriftliche detaillierte und konkretisierte Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels.
6 Haftung von telgo; Haftungsausschluss und Beschränkungen; Verpflichtungen des Kunden
6.1 Haftungsausschluss
Die Haftung von telgo für leichte Fahrlässigkeit (außer bei Personenschäden) sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen. Abweichend davon gilt für Verbraucher: Die Haftung von telgo für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Personenschäden, wird ausgeschlossen.
Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Ansprüche gegen telgo die unverzügliche und schriftliche detaillierte und konkretisierte Anzeige des Schadens nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts.
Die Ersatzpflicht für jedes Schadensverursachende Ereignis (außer für Personenschäden) ist mit € 1000 gegenüber einem einzelnen Geschädigten, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit € 10.000 begrenzt. Ist der Gesamtschaden höher verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verloren gegangene Daten, mittelbare und Folgeschäden, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ausgeschlossen.
6.2 Haftungsausschluss von telgo hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von e-mails
Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, dass die angebotenen Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass e-mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von telgo oder vom Kunden eingericheten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc kann die Zustellung von e-mails verhindert werden. telgo übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer telgo hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw Beschränkungen bleiben unberührt.
telgo behält sich vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, insbesonder weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind oder auf Gründen beruhen, die vom Willen von telgo unabhängig sind.
Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. telgo haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden.
Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. telgo übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Datenverlust von telgo nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Festgehalten wird, dass Pkt 6.2 allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern unberührt lässt.
6.3 Haftungsausschluss von telgo hinsichtlich übertragener Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc
Weiters haftet telgo nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage von telgo oder über eine Information durch telgo erhält. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.). telgo übernimmt dafür keine Haftung; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn telgo nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
6.4 Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Kunden; Pflichten des Kunden
telgo haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.
6.5 Schutz des Internetzugangs
Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.
Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen sowie sonstige Ansprüche aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht von telgo zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche von telgo bleiben unberührt.
6.6 Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz
Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw für telgo oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (sowohl Mail als auch Voice) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer.
Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für telgo oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (zB offener Mailrelais etc.), ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet; weiters ist telgo zur sofortigen Sperre des Kunden bzw zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt. telgo wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. telgo wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren.
6.7 Pflicht des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber telgo die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.
Der Kunde verpflichtet sich, telgo vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird telgo in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc); der Kunde kann diesfalls - außer im Fall groben Verschuldens von telgo – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben.
6.8 Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen
Der Kunde ist verpflichtet, telgo von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um telgo die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt telgo für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
6.9 Besondere Bestimmungen für Firewalls
Bei Firewalls, die von telgo aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht telgo prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. telgo weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht gewährleistet werden kann. Es wird daher die Haftung von telgo aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. telgo weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis von telgo.
Die Haftung von telgo für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt: Die Haftung von telgo für Sachschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
6.10 Haftungsausschluss von telgo bei Verletzungen des Kunden durch Dritte
Stehen dem Kunden schadenersatzrechtliche Ansprüche zu, weil er durch von telgo für andere Kunden von telgo gespeicherte Informationen in seinen Rechten verletzt wurde, haftet der telgo (unbeschadet aller sonstigen Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse) jedenfalls dann nicht, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder der Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht im Sinne des ISPA Code of Conduct – Allgemeine Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers, abrufbar auf www.ispa.at, qualifiziert ist.
7 Vertragsdauer und Kündigung; Sperre
7.1 Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern sie nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen (Vertragsverlängerung) ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht getroffen, sind auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich kündbar. Verbrauchern steht bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit oder für einen fixen Zeitraum von über einem Jahr abgeschlossen worden sind, jedenfalls ein gesetzliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres zu. Für telgo mobile besteht keine Mindestlaufzeit. Der Vertrag kann jederzeit vom Kunden schriftlich gekündigt werden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.Telgo behält sich das Recht vor den Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufzulösen.
7.2 Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch telgo.
telgo ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
7.3 Sonstige Gründe für Vertragsauflösung und Diensteunterbrechung; Sperre bzw teilweise Sperre
Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben dem Zahlungsverzug die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; weiters auch, wenn der Kunde Einzelplatzaccounts mehrfach nutzt oder nutzen lässt; wenn er einen überproportionalen Datentransfer verursacht; wenn er gegen die "Netiquette" und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt; bei Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen iSv Pkt 6.4.2.
telgo kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern statt dessen auch mit Diensteunterbrechung vorgehen. telgo ist weiters bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann telgo bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. telgo wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. telgo wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch telgo aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt.
7.4 Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw Sperre
Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch von telgo auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.
Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit EUR 30,-- vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von telgo bleiben vorbehalten. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen von telgo gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die fairtel zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 7.2. und 7.3. berechtigen würden.
7.5 Vertragsbeendigung und Inhaltsdaten
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grunde auch immer, telgo zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. telgo ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der Löschung kann der Kunde daher keinerlei Ansprüche gegenüber telgo ableiten.
8 Datenschutz
8.1 Kommunikationsgeheimnis und Geheimhaltungspflicht
telgo und seine Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem § 93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat.
Der Kunde kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz von telgo ist, oder um einem Kunden dem von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing- und Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden.
8.2 Information gem § 96 Abs 3 TKG 2003 betreffend der verarbeiteten Daten, Stammdaten
Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kunden, Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, Erteilung von Auskünften an Notrufträger gem § 98 TKG 2003. Soweit telgo gemäß TKG in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird telgo dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
telgo wird aufgrund § 92 Abs 3 Z 3 und § 97 (1) TKG 2003 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Kunden und Teilnehmers zu ermitteln und verarbeiten: Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformation, Bonität, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses. Für die Löschung der Daten mach Beendigung der Vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden gilt § 97 Abs 2 TKG.
8.3 Verkehrsdaten
telgo wird Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder aus technischen Gründen sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeiten von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP sowie sämtliche andere Logfiles aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 99 (2) TKG 2003 bis zum Ablauf jener Frist speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann bzw solange dies aus den genannten technischen Gründen bzw zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Im Streitfall wird telgo diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird telgo die Daten nicht löschen. Ansonsten wird telgo Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren.
8.4 Inhaltsdaten
Inhaltsdaten werden von telgo nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird telgo gespeicherte Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstemerkmal, wird telgo die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen. (z.B. Anrufbeantworterfunktion)
8.5 Datenübermittlung bei Kreditkartenzahlung
Weiters erteilt der Kunde seine Zustimmung dazu, dass im Falle der von ihm gewünschten Zahlung durch Kreditkarte sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut übermittelt werden dürfen.
8.6 Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis
Gemäß § 103 TKG 2003 kann telgo ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, e-mail-Adresse und Internet-Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. telgo ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichem schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem § 103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird telgo keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.
8.7 Verwendung von Daten für Vermarktungszwecke, Einverständnis zum Erhalt von E-Mail-Werbung
Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung dazu, dass Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten von telgo, insbesondere zur Weiterentwicklung, Bedarfsanalyse, Planung des Netzausbaues und der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten von Telekommunikationsdiensten von telgo verwendet werden dürfen, sowie zur Bereitstellung von Dienste mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen.
Der Kunde erklärt sich einverstanden, von telgo Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services von telgo sowie Geschäftspartnern von telgo in angemessenem Umfang per E-Mail zu erhalten. Dabei bleiben die Daten des Kunden einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich bei telgo. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. telgo wird dem Kunden in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
8.8 Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass telgo gem § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass telgo gem § 106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen von telgo aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus. Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetz (ECG) zur Kenntnis, wonach telgo unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. telgo wird bestrebt sein, die von der ISPA (Verein Internet Service Providers Austria) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter www.ispa.at zu beachten und ihnen zu entsprechen.
9 Datensicherheit
telgo wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihm gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei telgo gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw diese weiter zu verwenden, so haftet telgo dem Kunden gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
Für Verbrauchergeschäfte gilt: die Haftung von telgo ist ausgeschlossen, wenn dieser oder eine Person, für welche er einzustehen hat, Sachschäden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat.
10 Besondere Bestimmungen für die Lieferung und Erstellung von Software
10.1 Leistungsumfang
Bei individuell von telgo erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei telgo, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
10.2 Rechte an gelieferter Software
Bei der Lieferung von Software räumt telgo, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein, wobei der Kunde die für die Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um Software von Dritten handelt, akzeptiert. Bei Verstößen wird der Kunde telgo schad- und klaglos stellen. Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeit jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzuwirken.
Bei Verwendung lizenzierter Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die Lizenzbestimmungen einzusehen und genauest einzuhalten. Für vom Kunden abgerufene Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" qualifiziert ist und die von telgo nicht erstellt wurde, wird keinerlei Gewähr übernommen. Der Kunde hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Kunde telgo von Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen zur Gänze schad- und klaglos.
10.3 Gewährleistung
telgo übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Kunden entspricht, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden; dass die gelieferte Software mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet; weiters, dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen (sofern nicht ein Mangel im Sinn des Gewährleistungsrechts vorliegt) oder, dass alle Softwarefehler behoben werden können. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern werden dadurch nicht berührt. Ansonsten gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Pkt 5.
10.4 Rücktritt bei Softwaremängeln
Werden von telgo gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.
11 Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung
11.1 Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen
telgo vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. telgo fungiert hinsichtlich der von nic.at verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die telgo dem Kunden verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der nic.at verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Kunden und der Domainverwaltungseinrichtung direkt, sofern nicht anderes vereinbart wurde; telgo verrechnet dem Kunden diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr.
11.2 Ende des Vertrags mit der Registrierungsstelle
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Kunden mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit telgo aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss.
11.3 Geltung der AGB der Registrierungsstelle
Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Kunden von telgo auf Wunsch zugesandt.
11.4 Rechtliche Zulässigkeit der Domain
telgo ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird telgo diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
12 Sonstige Bestimmungen
12.1 Anwendbares Recht
Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen.
12.2 Gerichtsstand
Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz von telgo sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
12.3 Schriftform für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Auftrages oder sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform (dem Schriftformerfordernis wird auch durch unterschriebene Telefax Rechnung getragen); mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
12.4 Schriftform für Mitteilungen des Kunden
Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen.
12.5 Adressänderungen; Zugang von elektronischen Erklärungen
Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift telgo umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Kunde im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird telgo diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene e-mail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.
12.6 Keine normative oder interpretative Bedeutung der Überschriften
Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine normative Bedeutung, begrenzen oder erweitern nicht den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen und dienen nicht der Interpretation.
12.7 Salvatorische Klausel
Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt - außer gegenüber Konsumenten - eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
12.8 Einheitliche europäische Notrufnummer
Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen.
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BürozeitenMo - Fr: 09:00-18:00 CET +43-1-30001 |
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